Arbeitsrecht in den Niederlanden


Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis kann aus unterschiedlichen Gründen enden:

Kündigung

Sofern in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart wurde, gilt für eine Kündigung die Formfreiheit, d. h. sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Kündigungsfristen

Eine Kündigung ist zum Monatsende möglich. Dabei müssen beide Parteien folgende gesetzlichen Kündigungsfristen beachten:

Bei einer Beschäftigungsdauer
bis zu 5 Jahren1 Monat
zwischen 5 und 10 Jahren2 Monate
zwischen 10 und 15 Jahren3 Monate
ab 15 Jahren 4 Monate

Es ist möglich im Arbeitsvertrag andere Fristen zu vereinbaren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Kündigung durch den Arbeitgeber mindestens die o. g. Fristen gelten und die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber doppelt so lang ist wie für den Arbeitnehmer. Die Frist für eine Kündigung auf Seiten des Arbeitnehmers darf höchstens 6 Monate betragen. Andere Abweichungen können nur tariflich vereinbart werden. In vielen Tarifverträgen sind abweichende Kündigungsfristen vereinbart.

Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist muss die kündigende Partei Schadensersatz leisten. Kündigt der Arbeitgeber unter Missachtung der Frist beträgt die Höhe des Schadensersatzes in der Regel den Bruttolohn, den er hätte zahlen müssen, wenn er die Frist eingehalten hätte.

Entlassungsbewilligung

Eine Besonderheit des niederländischen Arbeitsrechts besteht in der Entlassungsbewilligung, die ein Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsamt (CWI Centrum voor Werk en Inkomen) beantragen muss, um einen Beschäftigten fristgerecht aus personen- oder betriebsbedingten Gründen entlassen zu können.

Das Arbeitsamt prüft dabei, ob ein ernsthafter Entlassungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber dem Antrag geeignete Unterlagen beifügen, bei personenbedingter Kündigung beispielweise die Personalakte oder die Gewinn- und Verlustrechnung bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Vor Erteilung der Entlassungsbewilligung werden beide Seiten vom Arbeitsamt angehört.

Bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen kann der Arbeitnehmer erklären, dass er die Kündigung annimmt. In diesem Fall entfällt die Anhörung, wodurch das Verfahren verkürzt wird. Die sich darauf ergebende Arbeitslosigkeit gilt zudem als unverschuldet, wodurch eine möglichen Kürzung des Arbeitslosengelds entgegen gewirkt wird.

Die Entlassungsbewilligung aus wirtschaftlichen Gründen kann mit Auflagen erfolgen, z. B. dass bei eventueller Wiederbesetzung der Stelle innerhalb eines bestimmten Zeitraums diese zuerst dem entlassenen Arbeitnehmer angeboten werden muss.

Wenn die Entlassungsbewilligung erteilt wird, muss innerhalb von acht Wochen die fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag der Kündigung und nicht mit der Erteilung des Entlassungsbewilligung.

Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Entlassungsbewilligung mit einem Abfindungsangebot verbinden, was jedoch nicht häufig vorkommt. Unterbleibt dieses oder erscheint dem Arbeitnehmer die Abfindung zu niedrig, kann er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht eine Klage auf Abfindung einreichen. Das CWI kann keine Abfindung bewilligen oder fordern.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Amtsgericht

Wahlweise zur Entlassungsbewilligung kann der Arbeitgeber beim Amtsgericht (Kantonrechter) eine Klage einreichen. Gründe hierfür können eine Abkürzung des Verfahrens sein oder die Nichterteilung der Entlassungsbewilligung. Gibt das Amtsgericht der Klage statt, setzt es den künftigen Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fest. Dabei ist das Gericht nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Gleichzeitig erfolgt die gerichtliche Festsetzung einer Abfindung, bei der folgende Formel gilt:

Abfindung = Beschäftigungsjahre x monatl. Bruttolohn einschl. einmaliger Zahlungen x Korrekturfaktor.

Dabei werden die Beschäftigungsjahre je nach Lebensalter des Arbeitnehmers unterschiedlich gewertet. Vor dem 40. Lebensjahr mit 1, ab vollendetem 40. Lebensjahr bis unter 50 Jahren mit 1, 5 und ab dem vollendeten 50. Lebensjahr mit 2.

Der Korrekturfaktor ist in der Regel 1. Sollte das Gericht jedoch bei einer der beiden Parteien eine verstärkte Schuld an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehen, kann es den Korrekturfaktor zu dessen Ungunsten nach oben oder unten verschieben.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

Ein Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich abgeschlossen werden. Wird der Arbeitnehmer anschließend arbeitslos, kann ein Aufhebungsvertrag die Ansprüche auf Arbeitslosengeld gefährden. Dieses gilt jedoch nicht, wenn zuvor eine Entlassungsbewilligung erteilt wurde.

Fristlose Kündigung

Für eine fristlose Kündigung müssen dringende Gründe vorliegen, die ein Andauern des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dieser Grund muss bei der Kündigung angegeben werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Im Falle einer fristlosen Kündigung kann von Gesetzes wegen innerhalb von sechs Monaten schriftlich beim Arbeitgeber die Nichtigkeit geltend gemacht werden. Da jedoch - je nach individueller Lage - bei einer fristlosen Kündigung noch weitere Folgen auf den Arbeitnehmer zukommen können z. B. Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers, ist die sofortige Inanspruchnahme rechtlicher Beratung besonders wichtig.

Offenkundig unangemessene Entlassung

Innerhalb von 6 Monaten ab dem letzten Arbeitstag nach einer Kündigung kann ein Arbeitnehmer Klage beim Amtsgericht einreichen, um feststellen zu lassen, dass für ihn die Folgen schwerer wiegen, als es die Folgen für den Arbeitgeber gewesen wären, wenn er nicht gekündigt hätte. Auch wenn die Klagen auf Weiterbeschäftigung erfolgen, enden sie häufig mit einem Schadensersatz.

Kündigungsschutz

Einige Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz:

Für ehemalige Betriebsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder, Kandidaten zur Betriebsratswahl und ehemalige Komitteemitglieder gilt, dass zwei Jahre nach ihrer Tätigkeit eine Entlassung vom jeweils zuständigen Gericht genehmigt werden muss.

Ein Arbeitnehmer darf nicht aufgrund der folgenden Tatbestände entlassen werden:

Wird einer Person aus diesem Personenkreis gekündigt oder liegt die Vermutung nahe, dass aus einem der oben genannten Gründe gekündigt wurde, muss innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim Arbeitgeber eingereicht werden. Bleibt die Beschwerde erfolglos, muss innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisse eine Klage auf Weiterbeschäftigung beim Gericht eingereicht werden. Die Möglichkeit Schadensersatz einzufordern scheidet dann aus.

Zeugnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen, welches den Beginn und das Ende der Beschäftigung, die Tätigkeitsbeschreibung und die Arbeitszeiten enthält. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist auch eine Leistungsbeurteilung, der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Art und Weise der Beendigung aufzunehmen.

Rechtsberatung

Bei einer Kündigung ist die strategische Vorgehensweise, das heißt ob und wann Klage erhoben werden soll, abhängig von der individuellen Lage. Diese Informationen können nur die rechtlichen Grundlagen im Allgemeinen darstellen. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sollten sich die Beteiligten immer sofort rechtlich beraten lassen.